Einschränkung von unbegrenztem Datenvolumen nicht zulässig

Mobilfunktarife, die ein unbegrenztes Datenvolumen versprechen, dürfen nach Erreichen einer bestimmten Grenze nicht drastisch eingeschränkt werden. In einem Gerichtsverfahren hat das Landgericht Potsdam einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Anbieter E-Plus recht gegeben.

Nach Reduzierung kaum noch Internetgeschwindigkeit

Gericht

In einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale heißt es, E-Plus habe für den Mobilfunktarif „Allnet Flat Base all-in“ ein unbegrenztes Datenvolumen versprochen. Dennoch schränkte der Anbieter das Volumen mit einer Klausel ein und garantierte lediglich ein Volumen von 500 MB monatlich zu schnellen Surfgeschwindigkeiten. Danach konnten Kunden das Netz zwar weiterhin nutzen, jedoch reduzierte E-Plus die Geschwindigkeit von 21,6 Mbit/s auf 56 kb/s.

Das Landgericht Potsdam gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes recht. Die Richter betonten, die Einschränkung würde die Nutzer unangemessen benachteiligen. Die Formulierung „unbegrenztes Datenvolumen“ lege nahe, dass es sich um einen Tarif ohne Begrenzungen handele. Die Reduzierung der Internetgeschwindigkeit nach Überschreiten der Volumengrenze entspreche jedoch einer äußerst geringen Leistung. Nach der extremen Reduzierung der Geschwindigkeit könnten die Kunden das Netz quasi nicht mehr nutzen, dabei seien die Datengeschwindigkeit heute ausschlaggebend, um soziale Netzwerke zu nutzen, größere Dateien zu übertragen oder auf Streaming-Angebote zuzugreifen.

Gericht wertet weitere Klausel als unwirksam

Zudem wertete das Potsdamer Landgericht eine Klausel, die E-Plus zu einer einseitigen Leistungseinschränkung berechtigt hätte, als unwirksam. Das Unternehmen hatte sich in dieser Klausel vorbehalten, Kundenanträge zur Einrichtung des Anschlusses für Auslandsaufenthalte und kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen. Trotz der Ablehnung sollte der Vertrag weiterhin gültig bleiben, ohne dass E-Plus-Kunden die beantragten Services hätten nutzen können. Nach Ansicht des Gerichtes dürfe der Verbraucher nicht an einen Vertrage gebunden sein, der nicht seinem Antrag entspricht. Gesetzlichen Vorgaben entsprechend müsse das Unternehmen seine Kunden über die vorgesehenen Einschränkungen informieren und dem Kunden eine Entscheidung überlassen.

Das Urteil des Landgerichtes Potsdam ist noch nicht rechtskräftig.

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